BEDINGUNGEN 9.2. Nach Kündigung kann K+R für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung in Anrechnung des vereinbarten Gesamtgruppenpreises verlangen. 9.3. K+R ist nach Kündigung zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. 9.4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen. 9.5. Entfällt die Geschäftsgrundlage für den Vertrag vor Reisebeginn infolge von keinem der Vertragsparteien zu vertretenden Umständen (höhere Gewalt - vgl. 11.1.) und entstehen K+R Kosten, die trotz nachweisbarer Versuche seitens K+R z.B. bei Leistungsträgern nicht vermieden werden können, so tragen die Vertragsparteien diese Kosten je zur Hälfte. 10. Gewährleistung und Abhilfe 10.1. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der AG Abhilfe verlangen. K+R kann die Abhilfe verweigern, sofern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Mangels oder einer gleichwertigen Ersatzleistung. 10.2. Der AG kann eine Herabsetzung des vereinbarten Gesamtgruppenpreises verlangen, wenn er den Mangel bei uns oder unserem Bevollmächtigten vor Ort, wenn vorhanden, anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber uns unzumutbar machen. Unterlässt der AG schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Preises zu. 10.3. Ist die Reise mangelhaft und leistet K+R nicht innerhalb der vom AG bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der AG auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Abhilfe verweigern oder ein besonderes Interesse des Auftraggebers die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt. 10.4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der AG eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der AG den Vertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des AG gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem AG die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und K+R erkennbaren Grund nicht zumutbar ist. 10.5. Bei berechtigter Kündigung können K+R für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtgruppenpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Leistungen maßgeblich. Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den AG kein Interesse haben. K+R hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Vertrag mit umfasst, so hat K+R auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. 10.6. Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. 11. Haftungsbeschränkung 11.1. Die vertragliche Haftung von K+R für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Gesamtgruppenpreis beschränkt. 11.1.1. Soweit ein Schaden des AG weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder 11.1.2. wenn K+R für einen dem AG entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 11.2. Für alle gegen uns gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Gesamtgruppenpreises beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind. 12. Haftungsbeschränkungen bei Fremdleistungen 12.1. K+R haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise. Unberührt bleiben Vermittlerpflichten. 12.2. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem AG bzw. den Mitgliedern seiner Gruppe hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringen wir insoweit Fremdleistungen, sofern wir hierauf in der Reiseausschreibung und/oder in der Reisebestätigung ausdrücklich auf die Vermittlung dieser Leistungen hingewiesen haben. K+R haftet hier nicht für die Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen. Die Haftung für die Vermittlung der Leistung bleibt unberührt. 13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) 13.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch K+R und die jeweiligen örtlichen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe, der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 13.2. Der AG erklärt sich damit einverstanden die vorgegebenen Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der örtlichen Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und deren Einhaltung vor Ort zu beaufsichtigen. Im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen innerhalb der Reisegruppe sind unverzüglich die örtlichen Leistungsträger und zuständigen Behörden durch den AG zu informieren und entsprechend den notwendigen Vorgaben zu agieren. 80